Allgemein
Drei unserer Partner üben auch die Position von Notaren aus: Ingolf Schulz, Matthias Winterstein und Arnim Buck. Notare sind so genannte Beliehene und nehmen staatliche Aufgaben wahr. Im Gegensatz zum Rechtsanwalt hat sich der beauftragte Notar unparteiisch zu verhalten. Hieraus folgt, dass ein Anwaltsnotar in derselben Sache nicht zugleich als Rechtsanwalt und Notar tätig sein darf.
Zu den wichtigsten Aufgaben des Notars zählt die Beurkundung von Verträgen und einseitigen Erklärungen. Das sind in der Praxis überwiegend Kaufverträge über Grundstücke und Eigentumswohnungen, Schenkungen (insbesondere im Wege der vorgezogenen Erbfolge), Testamente/Erbverträge, im Familienrecht Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen sowie im Gesellschaftsrecht Gründungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Darüber hinaus ist der Notar befugt, Unterschriften zu beglaubigen.
Zur Aufgabe des Notars kann je nach Auftrag die bloße Beurkundung gehören, ebenso wie die Formulierung der Verträge. Regelmäßig hat er die Beteiligten über die rechtlichen Folgen aufzuklären und umfassend zu belehren. Zu jeder Beurkundung müssen die Beteiligten ihre Ausweispapiere mitbringen.
Besonderheiten
Wenn Ausländer an der Beurkundung beteiligt sind, muss der Notar darauf achten, dass diese der deutschen Sprache hinreichend mächtig sind. Die bei dem Notar verwendete Juristensprache ist schon für den deutschen Laien nicht ganz einfach zu verstehen. Bei Zweifeln sollte vor der Beurkundung mit dem Notar Rücksprache gehalten werden. Wenn keine ausreichenden Sprachkenntnisse vorhanden sind, muss ein Dolmetscher den gesamten Text übersetzen. Dies sollte dem Notariat frühzeitig bekannt gegeben werden, da das im Vertrag zu berücksichtigen ist und die Beurkundung dementsprechend länger dauert. Der Dolmetscher kann entweder ein vereidigter Dolmetscher sein oder ein Bekannter, der nicht verwandt oder verschwägert mit einer der Parteien sein darf.
Eine weitere Besonderheit besteht, wenn Minderjährige oder Betreute Partei sein sollen. Häufig ist der Fall, dass Kinder beteiligt sein sollen. Die übliche Vertretung durch die Eltern kann aber kompliziert werden – der Notar muss dann frühzeitig prüfen, ob nicht stattdessen ein Pfleger vom Familiengericht ernannt werden muss. Verträge mit Minderjährigen müssen gegebenenfalls auch vom Familiengericht genehmigt werden. Um solche Hindernisse früh ausräumen zu können, benötigt der Mandant derartige Informationen am Anfang der Beauftragung.
Bei Parteien, die unter Betreuung stehen ist auch eine enge Zusammenarbeit zwischen Notar, Betreuer und Vormundschaftsgericht sinnvoll. Trotzdem dauert die Abwicklung dieser Verträge wegen der erforderlichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes länger.
Beurkundungen von Grundstückskaufverträgen.
Im Folgenden soll kurz auf eine der Haupttätigkeiten des Notars eingegangen werden: Die Beurkundung von Grundstückskaufverträgen.
Der Notar ist von den Vertragsparteien auf Informationen angewiesen. Benötigt werden in erster Linie die genauen Daten der Vertragsparteien, die Objektsdaten, der Kaufpreis und der Übergabezeitpunkt. Wenn alle nötigen Informationen zusammengetragen wurden, können die Notare unverzüglich einen Kaufvertragsentwurf fertigen.
Zu den notwendigen Unterlagen, die der Notar benötigt, gehören auch so genannte Löschungsbewilligungen. Sollten im Grundbuch noch Belastungen eingetragen sein und die Verkäufer diese bereits zurückgezahlt haben, erhalten diese von den Banken eine Löschungsbewilligung. Die Löschungsbewilligung sollte der Verkäufer dem Notar schon im Vorwege der Beurkundung zur Verfügung stellen. Dies gilt insbesondere für Grundschuldbriefe, da diese nach einem etwaigen Verlust in einem zeitraubenden gerichtlichen Verfahren aufgeboten und für kraftlos erklärt werden müssen.
Bei der Bereitstellung der Unterlagen und Informationen muss auch an so genannte Nebengrundstücke (bei Reihenhäusern), Eintragungen in die Abteilung II im Grundbuch (beispielsweise Wegerechte) und eventuelle Baulasten gedacht werden. Einzelheiten sind in jedem Einzelfall individuell zu bedenken.
Für weitere Informationen können Sie sich an die Bundesnotarkammer www.bnotk.de und/oder die Schleswig-Holsteinische Notakammer www.rak-sh.de wenden.



