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Notarkosten
Die Höhe der Notarkosten ist in der Kostenordnung gesetzlich festgelegt. Lediglich in gerichtlichen Verfahren dürfen Sie die Gebühren nicht unterschreiten, die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gelten. Sie finden den Text der Kostenordnung auf der Homepage der Bundesnotarkammer.
Der Wert der Angelegenheit bestimmt die Höhe der Kosten. Die Beziehung zwischen Wert und Gebühren ist aus der Gebührentabelle in der Anlage zu § 32 Kostenordnung ersichtlich.
Die Gebühren für einen Erbvertrag oder ein Testament richten sich nach dem jetzigen Nettovermögen der künftigen Erblasser. Beispielsweise würde ein Einzeltestament bei einem Nettovermögen von 100.000,00 € 240,12 € kosten.
Bei Beurkundung einer Vorsorgevollmacht entstehen bei einem Nettovermögen von 100.000,00 € Notarkosten in Höhe von 147,97 €.
Bei einer Erbausschlagung und überschuldetem Nachlass wird die Mindestgebühr von 14,06 € einschließlich USt. berechnet.
